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Neufassung 05. April 2019

§1 Name, Sitz und Zweck

 

  1. Der Verein führt den Namen Flensburger Tanzclub e.V., im Nachfolgenden „Club“ genannt.
  1. Der Sitz des Clubs ist Flensburg. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
  1. Der Zweck des Clubs ist die Förderung und Pflege des Gesellschaftstanzes und des Turniertanzes nach sportlichen Regeln.
  1. Der Club verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52 ff. der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Förderung des Tanzsportes.
  1. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  1. Die Mitglieder des Clubs erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Clubs. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
  2. An Mitglieder und Nichtmitglieder , die für den Club die regelmäßige Reinigung des Saales, die Organisation der Saalbelegung und ähnliche Aufgaben durchführen,  können im Rahmen der gesetzlichen Ehrenamtspauschale Vergütungen gezahlt und anfallende Auslagen erstattet werden.
  1. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zuwendungen an den Club aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Landessportverbandes, einer Behörde oder anderer Einrichtungen dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
  1. Bei Änderung der Gemeinnützigkeitsverordnung ist der Vorstand ermächtigt, entsprechende Satzungsanpassungen vorzunehmen. Das gilt sinngemäß auch für die Auflagen der dafür zuständigen Behörden und Einrichtungen.
  1. Satzungsanpassungen der oben beschriebenen Art bedürfen der Einstimmigkeit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Sie sind unverzüglich schriftlich allen Clubmitgliedern bekanntzugeben.
  1. Die jeweiligen Verordnungen und Regelungen der regionalen und überregionalen Landes- und Bundesverbände werden in ihrer jeweils gültigen Fassung für die Mitglieder des Clubs übernommen.
  1. Die Jugendordnung des Flensburger Tanzclubs, die mit den Clubinteressen und der Satzung übereinstimmen muss, wird in der jeweiligen Fassung übernommen.

 

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  1. Der Club hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

   

  1. a) Ordentliche Mitglieder sind

                aktive, passive  und Ehrenmitglieder,

  

  1. b) außerordentliche Mitglieder sind fördernde Mitglieder.
  1. Aktives Mitglied des Clubs kann jede unbescholtene Person werden, die bereit ist, zur Förderung der Clubzwecke beizutragen.
  1. Passives Mitglied kann jede unbescholtene Person über18 Jahre werden, die bereit ist, die Bestrebungen des Clubs zu unterstützen. Passive Mitglieder nehmen am Trainingsbetrieb nicht teil.
  1. Ein Wechsel von der aktiven in die passive Mitgliedschaft kann nur unter Einhaltung der satzungsgemäßen Kündigungsfristen erfolgen.
  1. Ehrenmitglieder können solche Mitglieder werden, die sich besondere Verdienste um den Club erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit ernannt.
  1. Juristische Personen können nur fördernde Mitglieder werden. Sie nehmen am Trainingsbetrieb nicht teil und haben weder Sitz noch Stimme in der Mitglieder-versammlung.
  1. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme oder Ablehnung, die ohne Angabe von Gründen erfolgen kann, beschließt der Vorstand.
  1. Aufnahmeanträge von Jugendlichen unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters

                                                                                                                                        

  1. Der Austritt eines Mitgliedes kann unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendervierteljahres - Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr unter Einhaltung einer 14-tätigen Kündigungsfrist zum Ende eines Monats - erklärt werden. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf die Einhaltung der Frist verzichten. Mitglieder, die für eine bestimmte Zeitdauer aufgenommen sind, scheiden mit Ablauf der Zeit aus.
  1. Wenn ein Mitglied das Ansehen des Clubs schädigt, seinen Interessen und Anordnungen zuwiderhandelt oder gegen die Satzung oder Turnierregeln verstößt, ist der Vorstand berechtigt, gegen das betreffende Mitglied einzuschreiten.

  2. Der Vorstand kann gegen das betreffende Mitglied, nachdem ihm rechtliches Gehör geschaffen wurde, eine Rüge aussprechen, ihm die Beteiligung an Turnieren auf  Zeit oder dauernd untersagen oder in schwerwiegenden Fällen das Mitglied mit Stimmenmehrheit ausschließen.
  1. Mitglieder, die mit mehr als sechs Monatsbeiträgen nach zweimaliger kostenpflichtiger Mahnung im Rückstand sind, können durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Dem Beschluss hat eine Androhung des Ausschlusses durch eingeschriebenen Brief vorauszugehen. Der Anspruch des Clubs auf rückständige Beiträge und Umlagen bleibt auch nach Beendigung der Mitgliedschaft bestehen.

 

 

  1. Es werden eine einmalige Aufnahmegebühr und Beiträge erhoben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird
  1. Bei Bedürftigkeit eines Mitgliedes kann der Vorstand Aufnahmegebühr und Beiträge ermäßigen. Dies gilt besonders für jugendliche Mitglieder.
  1. Zur Deckung außerplanmäßigen Finanzbedarfs kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Diese Umlagen können jährlich bis zum dreifachen des monatlichen Mitgliedsbeitrages betragen

 

Organe des Clubs sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand, bestehend aus
  3. a) dem Vorstand im Sinne § 26 BGB
  4. b) dem erweiterten Vorstand.

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich einmal, möglichst im ersten Quartal stattfinden.
  1. Die Einberufung hat unter Angabe der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor dem anberaumten Termin schriftlich zu erfolgen.
  1. Jedes erwachsene ordentliche Mitglied hat Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, jugendliche Mitglieder können ab dem vollendeten 10. Lebensjahr an der Mitgliederversammlung teilnehmen und haben ab dem vollendeten 14. Lebensjahr Stimmrecht. Schriftliche Stimmübertragung ist zulässig, jedoch darf ein Mitglied nicht mehr als zwei Stimmen auf sich vereinigen.

Außerordentliche Mitglieder haben weder Sitz noch Stimme in der Mitgliederversammlung.

  1. Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes entgegen und erteilt Entlastung. Sie beschließt Satzungsänderungen, setzt die Beiträge bzw. Umlagen fest und wählt die Mitglieder des Vorstands. Sie wählt ferner zur Prüfung der Jahresrechnung zwei Kassenprüfer, von denen jeweils einer auf ein weiteres Jahr wiedergewählt werden kann, höchstens jedoch für zwei aufeinander folgende Jahre. Der Bericht der Kassenprüfer ist vor Entlastung des Vorstandes der Versammlung bekanntzugeben.
  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Entschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über die Auflösung des Clubs kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder entschieden werden.
  1. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Clubs es erforderlich macht oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder.
  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem jeweils zu bestellenden Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

  1. Die Geschäfte des Clubs werden vom Vorstand geführt. Dieser besteht aus:
  1. a) dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB:
  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Kassenwart

        - jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.-

  1. b) dem erweiterten Vorstand:
  2. dem Schriftwart
  3. dem Sportwart
  4. dem Pressewart
  5. dem Jugendwart
  6. dem Rock ´n Roll-Wart

         sowie nach Bedarf drei weiteren Mitgliedern als Beisitzer.

  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. In den Jahren mit gerader Endzahl stehen zur Wahl:

       der 1. Vorsitzende

       der Sportwart                                                                                      

       der Schriftwart

       der Pressewart                                                                                                     

       der Beisitzer Festausschuss

       der Beisitzer Tresen.

 

       In den Jahren mit ungerader Endzahl werden gewählt:

       der 2. Vorsitzende

       der Kassenwart

       der Jugendwart

       der Rock `n  Roll-Wart

       der Beisitzer Saal

       Die Wahl des Jugendwartes regelt die Jugendordnung.

  1. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so beruft der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein geeignetes Ersatzmitglied. Scheiden mehr als zwei Mitglieder aus, so sind von einer einzuberufenden Mitgliederversammlung Ersatzwahlen bzw. Neuwahlen des Vorstandes durchzuführen.
  1. Der Vorstand wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn mindestens drei seiner Mitglieder dies verlangen.
  1. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

  1. Die Auflösung des Clubs kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf der die Auflösung und ihre Durchführung der einzige Punkt der Tagesordnung ist. Das Finanzamt ist über die

        Auflösung zu informieren.

  1. Das Vermögen des Clubs ist nach Auflösung oder Aufhebung des Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks an den Landessportverband abzuführen, der es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke des Sports im Lande Schleswig-Holstein zu verwenden hat.

       Diese neugefasste Satzung tritt – vorbehaltlich der Eintragung in das Vereinsregister - mit der Zustimmung der Mitgliederversammlung
       am 22. Februar 2012 - in Kraft.


       Flensburg, 5. April 2019

       Der Vorstand.