Diese Jugendordnung ergeht im Rahmen des § 1 Abs. 10 und 11 der Vereinssatzung des
Flensburger Tanzclubs e.V. Sie ist somit Bestandteil dieser Jugendordnung.
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name, Mitgliedschaft und Grundlagen
1.) Die Jugendorganisation des Flensburger Tanzclub e.V. führt den Namen „Jugend
im Flensburger Tanzclub“. Die Abkürzung ist FTC-Jugend.
2.) Mitglieder sind alle Jugendlichen des Flensburger Tanzclubs.
Jugendliche im Sinne dieser Ordnung sind
- alle Jugendlichen des Flensburger Tanzclubs e.V. bis zum vollendeten
- 18. Lebensjahr,
- Schüler, Studenten und Auszubildende bis zum vollendeten 25. Lebensjahr
- alle für den Jugendbereich gewählten und berufenen Personen
3.) Die FTC-Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Ordnung
§ 2 Aufgaben und Ziele
1.) Förderung des Tanzports als im Leistungs- und Freizeitbereich
2.) Pflege der sportlichen Betätigung zur Steigerung der körperlichen
Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude
3.) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der
Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur
Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge
4.) Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen
5.) Pflege der internationalen Verständigung
§ 3 Organe
Organe der FTC-Jugend sind:
1.) Die Jugendversammlung
2.) Der Jugendausschuss, bestehend aus
2. Abschnitt
Jugendversammlung
§ 4 Einberufung und Stimm- und Wahlberechtigung
1.) Die Jugendversammlung wird vom Jugendausschuss unter Angabe der
Tagesordnung einberufen.
2.) Sie trifft einmal im Jahr zur ordentlichen Sitzung zusammen.
3.) Sie kann zu außerordentlichen Sitzungen zusammentreten, wenn
a. der Jugendausschuss es beschließt oder
b. mindestens ¼ der stimmenberechtigten Mitglieder der
FTC-Jugend es unter Angabe einer Tagesordnung verlangen.
4.) Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer
Frist von mindestens 14 Tagen. Die Einberufung kann auch in elektronischer
Form erfolgen. Bei der Einberufung außerordentlicher Sitzungen kann der
Jugendausschuss aus wichtigem Grund eine andere Mitteilungsart und eine
Verkürzung der Frist, die jedoch 24 Stunden nicht unterschreiten soll,
anordnen.
5.) Einberufen werden alle jugendlichen Mitglieder des FTC im Sinne §1 Abs. 2.
6.) Stimm- und wahlberechtigt sind alle Jugendlichen des Vereins ab Vollendung
des siebten Lebensjahres mit je einer nicht übertragbaren Stimme.
§ 5 Tagesordnungspunkte
1.) Jedes stimmenberechtigte Mitglied der Jugendversammlung hat das Recht, beim
Jugendausschuss Tagesordnungspunkte einzureichen, die dieser auf die
Tagesordnung setzen muss.
§ 6 Durchführung der Jugendversammlung
1.) Die Jugendversammlung wird vom Jugendwart bzw. dessen Stellvertreter geleitet.
2.) .Die Versammlung wählt einen Protokollführer.
3.) Der Jugendwart und der Protokollführer müssen das Protokoll unterschreiben.
§ 7 Beschlussfähigkeit
1.) Die Jugendversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen
wurde.
§ 8 Aufgaben der Jugendversammlung
Zu den Aufgaben der Jugendversammlung gehören insbesondere
1.) die Entgegennahmen des Berichts des Jugendausschusses
2.) in Jahren mit gerader Endzahl die Wahl des Jugendwartes für zwei Jahre
(mindestens 18 Jahre alt)
3.) in Jahren mit ungerader Endzahl stellvertretenden Jugendwartes für zwei Jahre
(mindestens 18 Jahre alt.)
4.) die Wahl der übrigen Mitglieder des Jugendausschusses für ein Jahr
5.) die Festlegung von Schwerpunkten der Jugendarbeit
6.) die Vorschläge für das Jahresprogramm
7.) die Vorbereitung von Anträgen und Vorschlägen an die Mitgliederversammlung
des Flensburger Tanzclubs e.V.
§ 9 Mehrheiten
1.) Soweit in der Satzung nichts Anderes bestimmt ist, werden alle Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
2.) Bei Änderungen der Jugendordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung erforderlich.
3. Abschnitt
Jugendausschuss
§ 10 Mitglieder des Jugendausschusses
1.) Der Jugendausschuss wird von der Jugendversammlung gewählt.
2.) Er besteht aus:
a) dem Jugendwart
b) dem stellvertretenden Jugendwart
c) dem Jugendsprecher
d) zwei Beisitzern
e) den Jugendtrainern
f) ggf. dem Jugendleiter (wenn vorhanden).
§ 11 Amtszeiten
1.) Die Amtszeit des Jugendwartes und seines Stellvertreters beträgt zwei Jahre.
2.) aller anderen Mitglieder des Jugendausschusses werden für ein Jahr gewählt. Alle
durch Wahlen erlangten Ämter enden mit Eintritt in die Neuwahlen.
3.) Scheidet eine gewählte Person aus dem Amt aus, hat der Jugendausschuss
unverzüglich Nachwahlen durchzuführen. Die Amtszeit der nachgewählten Person
gilt für die verbleibende Zeit der laufenden Amtsperiode.
4.) Eine vorzeitige Abwahl kann stattfinden, wenn 2/3 der stimmenberechtigten
Mitglieder der Jugendversammlung ein anderes Mitglied in das Amt wählen.
§ 12 Aufgaben des Jugendausschuss
1.) Aufgaben des Jugendausschuss sind:
a. Betreuung der Jugendlichen auf allen Gebieten,
b. Pflege der Gemeinschaft und Förderung jugendgemäßer
Geselligkeit,
c. Kontaktaufnahme und Zusammenarbeit mit den Eltern der
Jugendlichen, Herstellung eigener Verbindungen zu anderen
Vereinen, zu örtlichen/überörtlichen Sportgremien und zu den
Organen der öffentlichen und freien Jugendhilfe,
d. Aufstellung und Durchführung des Jahresprogramms,
e. Einberufung der Jugendversammlung.
2.) Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung,
dieser Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung.
3.) Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung und dem
Vorstand des Flensburger Tanzclubs verantwortlich.
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 13 Inkrafttreten
1.) Änderungen der Jugendordnung sind der Mitgliederversammlung des
Flensburger Tanzclubs zur Bestätigung vorzulegen.
2.) Diese Jugendordnung tritt am 15.03.2011 durch Beschluss der
Jugendversammlung in Kraft.